
bündnis open source bildung e.V.
Satzung
In der Fassung vom 9.10.2026
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Präambel
Der freie Zugang zu Bildung ist eine wesentliche Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt und zugleich von den Vereinten Nationen verbürgtes Grundrecht der Menschheit. Der Zugang zu Bildung schließt den Zugang zu den Technologien ein, die die Aus- und Weiterbildung von Menschen ermöglichen. Open-Source-Software sichert diesen Zugang allen Menschen zu und ermöglicht ihnen außerdem, sich an der Weiterentwicklung dieser Technologien zu beteiligen und diese voranzutreiben.
In diesem Rahmen fördert der Verein im Rahmen seiner Zweckverfolgung den Einsatz und die Weiterentwicklung von offenen und freien Bildungstechnologien und -software in allen Bereichen der Aus- und Weiterbildung nach Maßgabe dieser Satzung. Dies erfolgt unter anderem im Rahmen eines gemeinsamen Wissenstransfers zwischen und einer langfristig angelegten Kooperation mit ausgewählten, ebenfalls der Förderung der Allgemeinheit dienenden Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen. Ziel ist dabei auch, softwarebasierte Lern-, Kommunikations- und Arbeitsumgebungen an anwendungsspezifische Anforderungen anzupassen und die Unabhängigkeit von Bildungseinrichtungen gegenüber kommerziellen Softwareanbietern zu stärken.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Bündnis Open Source Bildung”.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz “e.V.” tragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung des Einsatzes von Open-Source-Software an Hochschulen und Bildungseinrichtungen, z.B. durch Weiterbildung, Kommunikationsmaßnahmen und Informations- und Unterstützungsangebote,
- Vernetzung von Open-Source-Communities im Bildungsbereich,
- Durchführung von Veranstaltungen wie Tagungen und Workshops in Präsenz sowie in digitaler Form,
- Erhöhung der Sichtbarkeit von Open-Source-Bildungstechnologien, z.B. durch der Allgemeinheit zugängliche Publikationen,
- Steigerung der Qualität und Konkurrenzfähigkeit von Open-Source-Produkten, z. B. durch öffentliche Veranstaltungen wie Entwickelndenworkshops,
- Information von Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen über den Einsatz von Open-Source-Software anstelle oder ergänzend zu proprietärer Software,
- Förderung und Durchführung von Forschung zum Einsatz von Open-Source-Software in Bildungs- und Wissenschaftskontexten,
- Bereitstellung von Informationen über die Nutzung von Open-Source-Software für die Allgemeinheit.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für ihre vereinsbezogene Tätigkeit können Mitglieder eine Vergütung erhalten, die den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische Person im In- und Ausland werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Juristische Personen benennen dem Vorstand in Textform eine Person (samt Stellvertretung), die dieses Mitglied in der Mitgliederversammlung vertritt. Ein Wechsel der Person soll nur aus wichtigem Grund erfolgen und bedarf der vorherigen Mitteilung gegenüber dem Vorstand in Textform.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung sein, die bereit ist, die Zwecke des Vereins ideell und/oder materiell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht, sind aber zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
(3) Die Eintrittserklärung ist in Textform oder zur Niederschrift an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand trifft die Entscheidung über die Mitgliedschaft. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, wozu es keiner Begründung bedarf, kann die Bewerberin oder der Bewerber durch eine an den Verein zu richtende Erklärung in Textform binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung des Vorstands verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung über ihre oder seine Aufnahme abschließend entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglied, durch den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein oder mit der Auflösung der juristischen Person bzw. Personenvereinigung.
(2) Die Austrittserklärung ist in Textform an den Vorstand zu richten. Die Erklärung muss mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres abgegeben werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele oder seine Interessen erheblich schädigendes Verhalten, die mehr als nur unerhebliche Verletzung satzungsmäßiger Pflichten sowie wenn ein Mitglied mit der Zahlung mindestens eines Beitrags mehr als 12 Monate im Verzug ist und den rückständigen Betrag auch trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der Mahnung vollständig entrichtet hat. Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die in Textform binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 7 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Dauerhaft bestehende Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
(2) Optionale Organe des Vereins sind:
- die Geschäftsführung
- der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Entscheidung über die Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Wahl des Beirats,
- Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans,
- Genehmigung der Jahresrechnung, bestehend aus Einnahmeüberschussrechnung und Vermögensübersicht oder Jahresabschluss samt Bilanz,
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, einschließlich der Zweckänderung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten.
(3) Die Mitgliederversammlung wird als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten. Im Falle einer Versammlung in Präsenz finden sich die Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an dem in der Einladung genannten Ort ein. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenz- und virtueller Mitgliederversammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung auch mittels Video- und/oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens 12 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- und/oder Telefonkonferenz mit.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(5) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe von Gründen verlangt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
(7) Mitglieder können Anträge bis zu zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (einschließlich E-Mail) einreichen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Zur Wahrung der Frist ist der Zugang maßgeblich. Der Vorstand wird die geänderte Tagesordnung spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung versenden.
(8) Anträge über die Änderung der Satzung, des Zwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder teilnehmen oder vertreten sind. Ist die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen mit derselben Tagesordnung erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.
(10) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(11) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Person für die Protokollführung zu wählen.
(12) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich durch die von einem ordentlichen Mitglied des Vereins benannte Person oder unter Vorlage einer Vollmacht in Textform ausgeübt werden.
(13) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen gilt: Im Falle einer Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidat:innen statt, welche die höchsten Stimmzahl erzielt haben.
(14) Satzungsänderungen und Änderungen des Zwecks können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(15) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei den Abstimmungsergebnissen außer Betracht.
(16) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Darin sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung, die Zahl der erschienenen und mit Vollmacht vertretenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut zu protokollieren.
(17) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht zum Erhalt der Rechtsfähigkeit oder vom zuständigen Finanzamt zum Erhalt bzw. Aufrechterhaltung der Steuerbegünstigung verlangt werden, sind vom Vorstand durchzuführen und bedürfen keiner vorherigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Personen. Er bestimmt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n) und seinen/ihren beiden Stellvertreter/innen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer einsetzen. Zudem kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden, die bei einem ordentlichen Vereinsmitglied beschäftigt sind oder diesem als Organ angehören und von diesem Mitglied zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
Entfällt die Beschäftigung bzw. Organstellung nachträglich oder scheidet das betreffende Vereinsmitglied aus dem Verein aus, hat das Vorstandsmitglied sein Amt unverzüglich niederzulegen.
(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Alternativ können die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen werden. Die nächste Mitgliederversammlung wählt in diesem Fall ein neues Vorstandmitglied für die verbliebene Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(7) Vorstandssitzungen können in Präsenz oder in virtueller Form abgehalten werden. Über jede Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren gefasst werden, und zwar mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung in dieser Form erklärt haben. Die widerspruchslose Teilnahme an der Beschlussfassung gilt als Zustimmung.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre vereinsbezogene Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die die Grenzen des § 3 Nr. 26a EStG nicht übersteigen darf. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand. Das betroffene Vorstandsmitglied ist für diesen Beschluss nicht stimmberechtigt. Darüber hinaus werden die erforderlichen und angemessenen Auslagen auf Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.
(9) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 11 Jahresrechnung und Kassenprüfung
(1) Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres die Jahresrechnung zu erstellen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Über die Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung einzeln und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese Personen dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Gelingt es keiner Kandidatin oder keinem Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich zu vereinen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerberinnen oder Bewerbern statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die einfache Mehrheit erreicht.
§ 12 Geschäftsführung
(1) Der Verein kann eine Geschäftsstelle haben. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als besondere Vertretung im Sinne von § 30 BGB berufen.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teil, wenn der Vorstand nicht ein anderes beschließt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann beim Verein angestellt sein. Für den Abschluss des Anstellungsvertrages ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Geschäftsstelle erlassen.
§ 13 Beirat
(1) Der Verein kann einen Beirat haben. Die Einsetzung eines Beirats wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder des Beirats sind unentgeltlich für den Verein tätig.
(2) Die Größe des Beirats legt der Vorstand fest.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) In den Beirat können nur natürliche Personen gewählt werden, die entweder selbst Fördermitglied sind oder die von Vereinsmitgliedern, die juristische Personen sind, zu diesem Zweck zur Wahl vorgeschlagen wurden. Die Mitgliedschaft des Beiratsmitglieds endet automatisch, wenn seine eigene Mitgliedschaft endet oder wenn die Mitgliedschaft desjenigen Vereinsmitglieds endet, das das Beiratsmitglied zur Wahl vorgeschlagen hat.
(5) Beiratsmitglieder dürfen nicht zugleich auch Mitglied des Vorstands sein.
(6) Eine Wiederwahl ist zulässig.
(7) Der Beirat unterstützt den Vorstand in beratender Funktion.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Personen zur Liquidation.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, oder Förderung der Bildung.
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Berlin, den 9. Oktober 2026
